AGB
AGB – Offerten und Auftragsbestätigung
Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten als Ergänzung der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeit». Für anderslautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht.
Die Offerten sind während 90 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich.
Preise und Verbindlichkeit
Die Einhaltung der Lieferfristen und die Ausführung der Aufträge im Allgemeinen sind der Beschaffung der Rohmaterialien und Arbeitskräfte untergeordnet.
Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrkosten für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten.
Masse
Die Masse werden nach SIA ausgemessen.
Masse durch die Bauherrschaft werden übernommen, jedoch im vor Arbeitsbeginn kontrolliert und bei Abweichungen korrigiert.
Arbeiten nach Aufwand
Geschätzte Aufwände werden nach effektiv abgerechnet.
Unvorhergesehenes wird nach Absprache mit der Bauherrschaft ausgeführt und zusätzlich verrechnet.
Mehrkosten wegen Unverschuldeter Arbeitsunterbrüche gehen zulasten der Bauherrschaft.
Zahlungsbedingungen
Zahlungsbedingungen: Innert 30 Tage netto 10 Tage 2%Skonto.
Bei Aufträgen ab einem Nettowert von CHF 8’000 werden 30% bei Auftragserteilung in Rechnung gestellt, 30% bei Arbeitsbeginn, 30% nach Fortschritt und 10% nach Abnahme durch Bauherrschaft/Bauführung.
Falls die Auftragsausführung zu einem späteren Zeitpunkt als die Auftragserteilung folgt, wird die erste Akonto Rechnung 20 Tage vor Arbeitsbeginn gestellt.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche gelieferten Produkte Eigentum der Krema GmbH.
Garantie
Für die von uns ausgeführten Arbeiten garantieren wir 2 Jahre. Die Garantie läuft ab Datum der Rechnungsstellung. Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den verarbeiteten Produkten gewährleistet sein, wobei allfällige Gerüstungen nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften bauseits zu erstellen sind. Für versteckte Materialmängel haften wir nach OR. Garantierückbehalte sind als Sicherheit für die Garantiepflicht nicht gestattet.